Führungskraft ist kein Raumpfleger

Arbeitgeber können zumindest von leitenden Angestellten und Führungskräften nicht verlangen, dass diese ihre Büros selbst putzen.

Leitende Angestellte und Führungskräfte müssen es nicht hinnehmen, von ihrem Arbeitgeber zu Putzarbeiten im eigenen Büro verpflichtet zu werden. Zwar kann der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung der Sauberhaltung aller Arbeitsplätze auf seine Arbeitnehmer abwälzen, allerdings bestehen dabei auch Grenzen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr entschieden hat. Das Direktionsrecht erlaube es nicht, dass Putzarbeiten Arbeitnehmern mit Vorgesetztenfunktion auferlegt werden.

 
 
Schuldner Freital, Mietvertraege Glashuette, Betriebskostenerhoehung Dresden, Anwalt nahe Wilsdruff, Nutzungsausfall Wilsdruff, Trennung Hohnstein, Rechtsanwalt Strafrecht Dresden, Inkassomandat nahe Heidenau, Ehe Dresden, Kanzlei nahe Wilsdruff