Wegfall des Werkstudentenstatus rechtfertigt keine Kündigung

Der Werkstudentenstatus ist kein Eignungsmerkmal und daher auch kein Grund für die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrags.

Verliert ein Arbeitnehmer sein Werkstudentenprivileg, darf ihm nicht personenbedingt gekündigt werden. Für das Bundesarbeitsgericht ist die Versicherungsfreiheit kein Eignungsmerkmal eines Arbeitnehmers. Entsprechend ist eine allein darauf gestützte Kündigung bereits von vornherein sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Ebenso ist eine im Arbeitsvertrag vorgesehene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer des Werkstudentenprivilegs besteht, unwirksam.

 
 
Rechtsanwaltskanzlei Dresden, Offene Forderung Dippoldiswalde, Anwalt Strafrecht nahe Dohna, Strafrecht nahe Pirna, Ehevertrag Dohna, Scheidung Dresden, Schuldner Dresden, Bussgeld Dresden, Rechtliche Betreuung Kreischa, Gewerblicher Mietvertrag Dohna